Akteneinsicht
Rechtsgrundlage: § 26 PVO
Studierende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Prüfung oder der Bachelor- oder Masterarbeit Antrag auf Akteneinsicht stellen (§ 26 Abs. 1 PVO).
Für das Anfertigen von Kopien im Rahmen der Akteneinsicht (§ 26 Abs. 2 PVO) soll folgendes Formular beachtet und unterschrieben werden: Formular zur Einsichtnahme/Kopie von Prüfungsunterlagen.